KWK-Anlagen werden in Deutschland insbesondere durch das KWK-Gesetz gefördert. Die Förderung von KWK-Anlagen umfasst eine zeitlich befristete Zuschlagszahlung (KWK-Zuschlag) auf den produzierten KWK-Strom. Nach den Regelungen des KWK-Gesetzes 2012 (KWK-G 2012) war der gesamte KWK-Strom förderfähig – unabhängig davon, wie der KWK-Strom genutzt wird.
Im KWK-Gesetz 2016/2017 wird grundsätzlich nur der KWK-Strom gefördert, der in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Für kleine KWK-Anlagen bis 100 kW elektrische Leistung sowie für KWK-Anlagen in der stromkostenintensiven Industrie existieren Ausnahmen. Außerdem erhalten KWK-Anlagenbetreiber, die den Strom an Letztverbraucher verkaufen und hierfür die volle EEG-Umlage abführen, für diese Strommengen einen zeitlich befristeten KWK-Zuschlag.
Das neue KWK-Gesetz 2020 (KWKG 2020) wurde am 03. Juli im Deutschen Bundestag beschlossen und in den nächsten Wochen in Kraft treten. Das KWKG 2020 enthält viele Neuerungen.
Förderung von KWK-Anlagen
In dieser Rubrik werden ab Sommer 2020 in jeweils eigenständigen Berichten die zuschlagsberechtigten KWK-Anlagen definiert, die jeweilige Zuschlagshöhe und Zuschlagsdauer erläutert sowie die Sonderregelungen für Mini-KWK-Anlagen und Mikro-KWK-Anlagen näher behandelt.
Weiterhin wird die Regelungen für die Zulassung zur KWK-Förderung erläutert.